die Unterweisung der in Strahlenbereichen tätigen Personen
die nähere Planung und Festlegung von Art und Umfang technischer und sonstiger dem Strahlenschutz dienender Maßnahmen bei den einzelnen Arbeitsvorgängen sowie deren Überwachung im notwendigen Ausmaß
die Kontrolle für die Funktionstüchtigkeit der für den Strahlenschutz bestimmten Einrichtungen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände
die Führung von Aufzeichnungen über die Unterweisung
die vorherige kritische Prüfung von Planungen für Anlagen aus der Sicht des Strahlenschutzes
die regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzvorrichtungen und Schutzvorschriften